Eine aktuelle Entscheidung des VwGH bietet Anlass zur Diskussion der steuerlichen Behandlung von Nutzungseinlagen in Körperschaften.
Der Beschwerdeführer (Bf) war Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer österreichischer Kapitalgesellschaften ("L-Gesellschaften") und erzielte aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit (erfolgsabhängiger Geschäftsführerbezug) für die Jahre 2004 bis 2007 machte er ua folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend: Reisespesen für seine Reisen im Interesse der L-Gesellschaften, Rechts- und Beratungskosten im Interesse der L-Gesellschaften sowie Sponsorzahlungen an Sportler, die für die Betriebe der L-Gesellschaften werben sollten. Die Verträge waren dabei vom Bf wohl im eigenen Namen mit den Dritten (Reiseunternehmen, Berater, Sportler) geschlossen worden.
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