Datenschutz & E-Government / Datenschutz-Grundverordnung ante portas

Öffnungsklauseln in der Datenschutz-Grundverordnung - Regelungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers

RA Dr. Lukas Feiler, SSCP, CIPP / E

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält 69 Öffnungsklauseln und überlässt dem nationalen Gesetzgeber damit einen erheblichen Regelungsspielraum. Der vorliegende Beitrag bietet eine systematische Übersicht.

Datenschutz-Grundverordnung; Öffnungsklausel, echte; Öffnungsklausel, unechte; Öffnungsklausel, obligatorische; Öffnungsklausel, fakultative

Die Datenschutz-Grundverordnung (VO [EU] 2016/679; im Folgenden "DS-GVO") nimmt ungeachtet ihres Charakters als EU-Verordnung keine gänzliche Vollharmonisierung des Datenschutzrechts vor, sondern enthält insgesamt 69 Öffnungsklauseln, welche nationalstaatliche Regelungen ermöglichen bzw in manchen Fällen zwingend vorsehen. Die DS-GVO kann daher als "hinkende Verordnung" bezeichnet werden.1

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Artikel-Nr.
jusIT 2016/93

27.10.2016
Heft 5/2016
Autor/in
Lukas Feiler

Dr. Lukas Feiler, SSCP, CIPP/E ist Rechtsanwalt und Leiter des IT-Teams bei Baker & McKenzie in Wien. Er ist weiters Fellow des Stanford-Vienna Transatlantic Technology Law Forum (TTLF) und Lehrbeauftragter für „European and International Privacy Law“ an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Publikationen des Autors (Auswahl): Feiler/Forgó, EU-DSGVO (in Druck); Feiler/Fina, Big Data under Austrian Data Protection Law, World Data Protection Report, Vol. 14, No. 3, März 2014; Feiler, Information Security Law in the EU and the U.S. (2011).