ABGB: §§ 16, 863
MedienG: §§ 6 ff
UrhG: §§ 18a, 78
Die Veröffentlichung von (Personen-)Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit.Demgegenüber ist mit einer Veröffentlichung durch ein Massenmedium (hier: Online-Zeitung) ein "Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt, weil er sich über diese Begrenztheit hinwegsetzt und eine potenzielle unbeschränkte raum- und zeitüberwindende Publizität herzustellen vermag.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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