Die Förderung einer internationalen Schule durch die Republik Österreich (jährlicher Baurechtszins iHv 1 €) aufgrund eines Staatsvertrags ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, weil kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Wegen des fehlenden Handelns im geschäftlichen Verkehr (mangels Förderung fremden Wettbewerbs) kann der Unterlassungsanspruch auch nicht auf (allfällige) Verstöße gegen das unionsrechtliche Beihilfenrecht gestützt werden. OGH 22. 4. 2022, 4 Ob 47/22y.
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