StGB: § 32 Abs 2, § 33 Abs 1 Z 5, § 283
Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ("gegeneinander abzuwägen"), als sie "nicht schon die Strafdrohung bestimmen". Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR - wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist - nicht zählt. (RIS-Justiz RS0130193)Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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