Zu klären ist die Frage, unter welchen Rahmenbedingungen bei Leistungsanfall ein Wechsel zwischen Pensionskasse (PK) und betrieblicher Kollektivversicherung (bKV) möglich ist. Diese Frage stellt sich im Besonderen dort, wo PK-Berechtigte neben ihrer Anwartschaft aus laufender Beitragsleistung des AG aus einer PK-Zusage auch den Unverfallbarkeitsbetrag (UVB) aus einer direkten Leistungszusage (DLZ) in die PK übertragen haben und nun über diese Beträge gesondert verfügen möchten.
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