Arbeitsrecht

Pensionskassen und Kollektivversicherungen

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank

Fürsorgepflicht zur Ermöglichung des neuen individuellen Systemwechsels pensionsnaher Arbeitnehmer?

Haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Vorsorgezusagen aus Pensionskassen oder betrieblichen Kollektivversicherungen erteilt, können diese nunmehr ab ihrem 55. Lebensjahr unter Übertragung der erarbeiteten Mittel einmal individuell in das jeweils andere System wechseln (§§ 5a, 6e BPG), bei besonderem Sicherheits- und Überschaubarkeitsbedürfnis also etwa in die betriebliche Kollektivversicherung. Dieser Wechselanspruch setzt jedoch die Änderung der arbeitsrechtlichen Zusagegrundlage voraus, also insbesondere der jeweiligen Betriebsvereinbarung.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/544

17.09.2013
Heft 9/2013
Autor/in
Franz Schrank

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank, ehemals Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Fachautor sowie nachgefragter Seminarvortragender, mit erheblicher Beratungserfahrung aus seiner früheren Tätigkeit in der Wirtschaftskammer Steiermark, sind va Neuerungen im Arbeitsrecht ein besonderes Anliegen.