Fürsorgepflicht zur Ermöglichung des neuen individuellen Systemwechsels pensionsnaher Arbeitnehmer?
Haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Vorsorgezusagen aus Pensionskassen oder betrieblichen Kollektivversicherungen erteilt, können diese nunmehr ab ihrem 55. Lebensjahr unter Übertragung der erarbeiteten Mittel einmal individuell in das jeweils andere System wechseln (§§ 5a, 6e BPG), bei besonderem Sicherheits- und Überschaubarkeitsbedürfnis also etwa in die betriebliche Kollektivversicherung. Dieser Wechselanspruch setzt jedoch die Änderung der arbeitsrechtlichen Zusagegrundlage voraus, also insbesondere der jeweiligen Betriebsvereinbarung.
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