Etwas mehr als zwei Jahre nach der ersten legen Burgstaller und Hadeyer bereits die zweite und erweiterte Auflage ihres Studien- und Lehrbuchs zum Recht der Informationsgesellschaft vor. Das anspruchsvolle Vorhaben will, aufbauend auf dem Grundsatz der Medienneutralität des Rechts, "eine Einführung über die in der Informationsgesellschaft am meisten betroffenen Rechtsgebiete" (Vorwort zur ersten Auflage) liefern. Auf nunmehr 410 Seiten werden Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht, E-Commerce und Domainrecht, Medienrecht und TKG, Datenschutz, Computerstrafrecht, Softwarevertragsrecht, Grundlagen der Computer-Forensik und IT-Sicherheit sowie Rechtsfragen zu elektronischen Signaturen und zum Technologie-Transfer behandelt. Da davon 65 Seiten der Darstellung (überwiegend deutscher) einschlägiger Rechtsprechung und weitere 46 Seiten bloßem Normentext gewidmet sind, reduziert sich die Seitenzahl für die Erörterung der genannten Themenbereiche auf knapp 300. Es wundert daher nicht, dass bei genauerer Lektüre die Fragen höchstens angerissen, nicht aber vertieft dargestellt werden können. So findet sich das von der Kommission in KOM/98/446 endg als "Währung des Informationszeitalters" bezeichnete Immaterialgüterrecht, das hier aufgrund seiner unbestreitbaren Bedeutung einer näheren Durchsicht unterzogen werden soll, auf 60 Seiten wieder, wovon bloße 25 dem Urheberrecht in seinen nationalen und internationalen Bezügen gewidmet sind. Inhaltliche Unschärfen einer so knappen Darstellung werden zB deutlich, wenn, wie auf Seite 50, "das Recht des Urhebers an seinem Werk […] in Verwertungsrechte […] und Persönlichkeitsrechte […] aufgeteilt" wird. Sachrichtiger dürfte hier nicht von einer Aufspaltung oder gar Übertragung des Urheberrechts, sondern müsste von der konstitutiven Einräumung völlig selbständiger Rechte die Rede sein (das hier ua erwähnte "Verleihungsrecht" ist wohl auf einen Tippfehler zurückzuführen). Ebenso erläuterungsbedürftig ist die auf derselben Seite getätigte Aussage, dass "digitale Kopien nur für natürliche Personen zulässig" sind. Gemeint ist hier offenbar die in § 42 Abs 4 UrhG normierte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, die im Gegensatz zum eigenen Gebrauch bei Werken auf analogen Trägern (§ 42 Abs 1 UrhG) steht. Sehr engagiert zeigen sich aber zB die Ausführungen zu p2p-Filesharing (Seiten 51-54), die die einschlägigen Begriffe erklären und die widerstreitenden Interessen bzw Lösungsversuche (Flatrate, DRM) aufzeigen, ohne allerdings eine dogmatische Lösung zu versuchen. Ebenso aktuell (weil erst vor wenigen Tagen vom BGH zu I ZR 216/06 höchstgerichtlich entschieden) ist der Hinweis auf die urheberrechtliche Problematik virtueller (bzw internetbasierter) Videorecorder (S 60 ff). Irritierend bleibt die Systematik der Aufbereitung. Ganz allgemeine, grundsätzliche Ausführungen zum Urheberrecht (Grundzüge, S 49 ff; Urheberrecht vs Copyright, S 63 f; EU-rechtliche Vorgaben und deren Umsetzung, S 64 ff; internationale Vorgaben, S 74 f) wechseln mit sehr speziellen Problemfeldern, die wiederum jeweils das Eingehen auf Sonderprobleme veranlassen (wie zB die Erläuterung des Erschöpfungsgrundsatzes beim Softwarevertrieb, S 67 ff). Dass dann auch noch deutsches Recht bzw dRsp eingeflochten werden, erleichtert die Lektüre und das Verständnis nicht unbedingt.
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