dauernde Lasten, Gegenleistungsrenten und außergewöhnliche Belastungen
Die systematische Konsistenz der Belastung mit Pflegekosten nach dem Zivilrecht und deren Abzugsfähigkeit in der Einkommensteuer werden untersucht.
Aufgrund einer schuldhaft verursachten Körperverletzung muss der Schädiger lebenslange Pflegekosten ersetzen und mangels einer Deckung durch eine Versicherung selbst tragen. Solche Pflegekosten sind beim Verpflichteten Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit die Verletzung durch seine Einkunftserzielung verursacht ist. Liegt eine betriebliche/berufliche Veranlassung nicht vor, so ist ein Abzug als dauernde Last nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG möglich.1
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