Seit 1. 1. 2012 besteht die Möglichkeit, Beschwerdezinsen als Alternative zur Aussetzung der Einhebung für ein Bescheidbeschwerdeverfahren zu beantragen. Die Autoren zeigen anhand eines Praxisfalles, dass der Verzinsungszeitraum lang vor Beginn des Beschwerdeverfahrens angesetzt werden könne und dass die Bemessungsgrundlagen für Beschwerdezinsen erheblich von den der Aussetzung der Einhebung zugänglichen Beträgen abweichen können.
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