Der OGH habe unter ausdrücklicher Lösung von einer älteren Rechtsprechung in zwei Judikaten ausgesprochen, dass die Verschmelzung nicht zum Erlöschen der im Grundbuch zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragenen höchstpersönlichen Gestaltungsrechte führe. Nach jüngster Judikatur gelte dieser Grundsatz auch für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB.
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