StPfl gingen oft bis an die Grenzen der Möglichkeiten, die das Verfahrensrecht biete. Im Fall einer leeren Beschwerde sei das BFG der Auffassung, dass diese Gren-
zen überschritten würden. Die Entscheidung eigne sich zur Erörterung der Grundsatzfrage, wie die Behörden und insb das BFG mit StPfl zu verfahren haben, die den Bogen überspannen.
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