Der EuGH versagt in seiner Entscheidung zu den Rs Larentia + Minerva, Marenave die unmittelbare Wirkung der MWSt-RL. Die Steuerpflichtigen haben daher keine Möglichkeit, sich unmittelbar auf die Richtlinie zu berufen. Es kommt zu keiner Verdrängung der nationalen Bestimmung. Das bedeutet jedoch nicht, dass die bisherige Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft unverändert beibehalten werden kann. Vielmehr ist im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein der Richtlinie entsprechender Zustand zu schaffen.
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