Der 95 Jahre alte Vertrauensvorschuss zwischen Kassensturz und spurlos veränderbaren digitalen Aufzeichnungen
Im Kern aller Überlegungen zum Steuervollzug im Bereich der Aufzeichnung von Erlösen stehen die Formalbestimmungen des § 131 BAO. Dennoch kommt die zentrale Bedeutung für die Bestimmung der Ordnungsmäßigkeit § 163 BAO zu, welcher demjenigen, der seine steuerlichen Unterlagen ordnungsmäßig führt, zubilligt, dass er auch nach diesen besteuert wird. Das setzt aber voraus, dass einerseits derjenige, der die Erfüllung der Ordnungsmäßigkeitsregeln beurteilen soll, dazu nach seinem Sachverstand auch imstande ist, und dass anderseits die Formalvoraussetzungen sich an der Realität der technischen Gerätschaften in der Aufzeichnungsgegenwart ausrichten. Hier herrscht in Österreich und Deutschland eminenter Anpassungsbedarf.1
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