Das EStG schließt Rückstellungen für freiwillige Abfertigungszusagen auch nach dem AbgÄG 1998 aus. Dies widerspricht allerdings den Erwägungen des VfGH zum Rückstellungsverbot für (Dienst-)Jubiläumsgelder; denn der VfGH hat das Rückstellungsverbot auch für freiwillige (Jubiläumsgeld-)Zusagen für verfassungswidrig erklärt. Gemessen an der Entscheidung des VfGH müssen daher zB Rückstellungen für Abfertigungszusagen an Vorstandsmitglieder genauso zulässig sein wie für Zusagen von Firmenjubiläumsgeldern. Problematisch erscheinen außerdem die Wertpapierdeckung und die Einschränkung der Abfertigungsrückstellung der Höhe nach.
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