Im konkreten Fall habe die Steuerpflichtige bei der zuständigen Abgabenbehörde die Rückzahlung eines Steuerguthabens beantragt. Die Abgabenbehörde blieb jedoch säumig, sodass mangels Alternativen Säumnisbeschwerde eingebracht wurde. Das BFG habe ausgesprochen, dass ein Rückzahlungsantrag nicht mit Säumnisbeschwerde verfolgbar sei.
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