Mit dem LSDB-G wurden auch Verwaltungsstrafbestimmungen geschaffen, um die "korrekte Entlohnung" von in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern (AN) zu sichern. Nicht eine Pönalisierung, sondern eine "primär präventive Wirkung" soll damit erzielt werden.2
§ 7i AVRAG sieht in seinem Abs 1 vor, dass ein Arbeitgeber (AG), der entgegen § 7 f Abs 1 AVRAG den Zutritt zu den Betriebsstätten, zu den Betriebsräumen und zu den auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der AN verweigert und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Auskunftserteilung verweigert, eine Verwaltungsübertretung begeht. Die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) hat ihn mit einer Geldstrafe von 500 € bis 5.000 € zu bestrafen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmung erhöht sich der Strafrahmen auf 1.000 € bis 10.000 €.
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