Am Zuge der Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung in Österreich wurden auch die datenschutzrechtlichen "Privilegien" für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Bereichen Kunst, Literatur, Wissenschaft und Journalismus neu geregelt. § 9 DSG schafft Ausnahmen für Datenverarbeitungen in diesen vier Tätigkeitsfeldern, die dazu dienen sollen, das Grundrecht auf Datenschutz mit den Grundrechten auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Wegen der Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches nur auf Medienunternehmer und Mediendienste wurde bereits die Unionsrechtskonformität des alten Medienprivilegs gem § 48 Abs 1 DSG 2000 in Zweifel gezogen. Die Gründe für diese Zweifel kehren in § 9 Abs 1 DSG in neuen Kleidern wieder. Darüber hinaus gibt es auch Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität von § 9 Abs 2 DSG, der die datenschutzrechtlichen Privilegien für Kunst, Literatur und Wissenschaft enthält. Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes sind die Fragen, welche unionsrechtlichen Bedenken gegen § 9 DSG bestehen und ob diese Bedenken ausgeräumt werden können.
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