Einem Zentralinstitut angeschlossene Banken wie zB Sparkassen und Raiffeisenbanken seien nach § 27a Bankwesengesetz (BWG) zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge bei ihrem Zentralinstitut verpflichtet. Das BFG bestätige die Abzugsfähigkeit einer beim Zentralinstitut einbezahlten Liquiditätsvorsorge.
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