Vor dem Hintergrund der mit 1. 1. 2023 in Kraft getretenen Kryptowährungsverordnung
Die Einkünfte aus Kryptowährungen wurden mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 in das Besteuerungssystem der Kapitaleinkünfte systematisch eingegliedert. Eines der Kernstücke der Reform ist der künftige Kapitalertragsteuerabzug: Ab dem Jahr 2024 ist bei inländischen Einkünften aus Kryptowährungen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, verpflichtend ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. In allen übrigen Fällen gilt weiterhin die Veranlagungspflicht. Eine der größten Herausforderungen bei der Implementierung des künftigen KESt-Systems wird die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch die künftigen Abzugsverpflichteten sein. Die kürzlich in Kraft getretene Kryptowährungsverordnung bietet hierzu nähere Informationen.
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