1. Dem vor dem Hintergrund der FeilbietungsO zu verstehenden, vom Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes 1948 übernommenen und mit unverändertem Begriffsinhalt auch dem § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 zu Grunde gelegten Begriff der freiwilligen Feilbietung entspricht eine so genannte Internet-Versteigerung nicht.
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RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.