In dem Erkenntnis des VwGH vom 20. 7. 2021 in der Rs Ro 2019/04/0231 zur Vergabe von Tabaktrafik-Konzessionen werden die Wesensmerkmale einer Dienstleistungskonzession skizziert.1 Infolgedessen hat der VwGH entschieden, dass Tabaktrafik-Konzessionen als Dienstleistungskonzessionen zu qualifizieren sind, die dem Vergaberecht und damit dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018)2 unterliegen. Dies hat weitreichende Folgen für die künftige Bestellung von TabaktrafikantInnen, da nunmehr auch die detaillierten vergaberechtlichen Vorgaben für die Ausschreibung von Tabaktrafiken zu beachten sind und der vergaberechtliche Rechtsschutz gilt.
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