IT-Recht

Technische Schutzmaßnahmen bei Verbindungen von Computerprogrammen mit anderen Werkarten

Dr. Michael Sonntag

Technische Schutzmaßnahmen genießen als solche Schutz durch das Urheberrechtsgesetz. Für technische Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Computerprogramme sieht das UrhG besondere Bestimmungen vor (§ 90b UrhG: Schutz von Computerprogrammen), deren Schutzrahmen von jenen für alle anderen urheberrechtlichen Ausschließungsrechte (§ 90c UrhG: Schutz technischer Maßnahmen) abweicht. Daher stellt sich die Frage, welche Vorschriften für kombinierte Werke gelten, die sowohl Elemente von Computerprogrammen wie auch anderen Werkarten enthalten, wie zB Computerspiele oder andere "Multimedia-Werke". Eine genaue Differenzierung nach der Art der Kombination (Aggregation, Werkverbindung, Miturheberschaft) unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Computerprogrammen ermöglicht eine genauere Bestimmung.

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Artikel-Nr.
jusIT 2011/40

27.06.2011
Heft 3/2011
Autor/in
Michael Sonntag

Assoz. Prof. Mag. DI Dr. Michael Sonntag forscht und lehrt an der Johannes Kepler Universität Linz, wo er Rechtswissenschaften und Informatik studierte. Daneben langjährige Tätigkeit als IT-Leiter eines multinationalen Callcenters, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und Lehrender an der Wirtschaftsuniversität Prag sowie der Eötvös Loránd Universität (ELTE) in Budapest.

Publikationen des Autors:
Einführung in das Internetrecht² (Wien 2014). Zahlreiche Beiträge in Fachpublikationen.