Wirtschaftsrecht

The Angry Boy: Markenschutz für gemeinfreie Werke der bildenden Kunst - auf das Urheberrecht folgt die "Werkmarke"

Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)

Ein eher exotisch anmutender Fall eines originellen "Zornbinkels"1 aus dem hohen Norden beschäftigte vor Kurzem das Höchstgericht der EFTA-Staaten.2 Es ging um nichts Geringeres als die Frage, ob der auslaufende Urheberrechtsschutz eines Kunstwerkes durch die nahtlose Eintragung als (Bild-)Marke gewissermaßen fortgesetzt, ja geradezu perpetuiert werden könnte. Im Hintergrund steht die dogmatisch äußerst interessante Frage des Verhältnisses von unterschiedlichen Schutzrechten des Geistigen Eigentums zueinander ebenso wie die praktischen Konsequenzen für den Umgang mit historischer Kunst.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/333

17.07.2017
Heft 7/2017
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.