Ein eher exotisch anmutender Fall eines originellen "Zornbinkels"1 aus dem hohen Norden beschäftigte vor Kurzem das Höchstgericht der EFTA-Staaten.2 Es ging um nichts Geringeres als die Frage, ob der auslaufende Urheberrechtsschutz eines Kunstwerkes durch die nahtlose Eintragung als (Bild-)Marke gewissermaßen fortgesetzt, ja geradezu perpetuiert werden könnte. Im Hintergrund steht die dogmatisch äußerst interessante Frage des Verhältnisses von unterschiedlichen Schutzrechten des Geistigen Eigentums zueinander ebenso wie die praktischen Konsequenzen für den Umgang mit historischer Kunst.
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