Datenschutz & E-Government

Unbemannte Luftfahrzeuge und Datenschutz

Dr. Matthias Schmidl

österreichische Datenschutzbehörde

Datenschutzbehörde; Luftfahrzeug unbemanntes, Drohnen; Kamera; Videoüberwachung; Privatsphäre

DSG 2000: §§ 1, 6, 7, 8, 9, 17, 24, 26, 50a, 50b, 50c, 50d, 50e; LFG: §§ 24c, 24d, 24f, 24l

Unbemannte Luftfahrzeuge, umgangssprachlich auch als Drohnen bekannt, erobern in immer größerem Ausmaß den Himmel. Neben einer allfälligen luftfahrtrechtlichen Bewilligung spielt auch das DSG 2000 eine Rolle, sofern Geräte zum Einsatz kommen, die personenbezogene Daten aufzeichnen.

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Artikel-Nr.
jusIT 2017/65

23.08.2017
Heft 4/2017
Autor/in
Matthias Schmidl

Dr. Matthias Schmidl hat das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und der Rijksuniversiteit Groningen abgeschlossen; 2007–2011: Wissenschaftlicher Mitarbeiter des VwGH; 2011–2012: Referent im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst; seit 2012: Datenschutzkommission/Datenschutzbehörde, seit 2014 als stellvertretender Leiter. Der vorliegende Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Rechtsmeinung des Autors wieder.