österreichische Datenschutzbehörde
Datenschutzbehörde; Luftfahrzeug unbemanntes, Drohnen; Kamera; Videoüberwachung; Privatsphäre
DSG 2000: §§ 1, 6, 7, 8, 9, 17, 24, 26, 50a, 50b, 50c, 50d, 50e; LFG: §§ 24c, 24d, 24f, 24l
Unbemannte Luftfahrzeuge, umgangssprachlich auch als Drohnen bekannt, erobern in immer größerem Ausmaß den Himmel. Neben einer allfälligen luftfahrtrechtlichen Bewilligung spielt auch das DSG 2000 eine Rolle, sofern Geräte zum Einsatz kommen, die personenbezogene Daten aufzeichnen.
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