Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 20191 wurde unter anderem § 48 BAO einer grundlegenden Neugestaltung unterzogen. Der Inhalt der Alt-Fassung wurde in § 48 Abs 5 BAO verschoben, während die neuen Abs 1-4 der Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie2 dienen. Dieser Beitrag widmet sich der unilateralen Entlastung gem § 48 Abs 5 BAO. Dabei werden neben einer kurzen Darstellung der Norm insbesondere Fragen beleuchtet, die sich durch die Neuerungen ergeben. Erstens ist fraglich, ob Landes- und Gemeindeabgaben vom Anwendungsbereich von § 48 Abs 5 BAO erfasst sind. Zweitens ist unklar, welche Auswirkungen der neu eingeführte Bezug auf § 48 Abs 1 BAO für die unilaterale Entlastung hat. Schließlich ergeben sich Unsicherheiten bei der Bestimmung des geforderten ausländischen Mindeststeuerniveaus bei Anwendung der Durchführungsverordnung3 zu § 48 Abs 5 BAO, da diese für die Berechnung auf eine außer Kraft getretene Norm verweist.
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