Die Verdrängung einer gewinnrealisierenden Aufwertung auf Ebene der Einbringenden nach Unionsrecht
Das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015 BGBl I 2015/163) verankert das Arm’s-length-Prinzip im österreichischen Ertragsteuerrecht (§ 6 Z 6 EStG; § 7 KStG) und regelt die Wegzugs- und Zuzugsbesteuerung in § 27 Abs 6 EStG neu. Diese neuen Regeln zielen auf eine systemkonsistente Einmalerfassung und eine unionsrechtskonforme Ertragsbesteuerung nach der Rechtsprechung des EuGH und sind insoweit ein Fortschritt.
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