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Der wesensmäßige Unterschied zwischen (Geschäftsraum-)Miete und (Unternehmens-)Pacht begründet und rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Gefahrtragung für Pächter und Mieter in § 1105 ABGB im Fall eines außergewöhnlichen Zufalls und damit den Ausschluss des Pächters von einer Pachtzinsminderung im Fall einer teilweisen Unbrauchbarkeit/Unbenutzbarkeit durch einen außerordentlichen Zufall. COVID-19 führt bei der Unternehmenspacht nicht zu einer gänzlichen Unbrauchbarkeit/Unbenutzbarkeit des Pachtgegenstandes.
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