Anmerkungen zu OGH 17. 1. 2024, 6 Ob 143/23g
Überraschend wieder ungelöst erscheint die - bisher als gelöst betrachtete1 - Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für Klagen gegen datenschutzverletzende Handlungen und Unterlassungen hoheitlich handelnder Verantwortlicher. Um negative Rechtsfolgen - insb Verjährungen - hintanzuhalten, könnten Rechtsanwender bis zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit durch höchstgerichtliche Urteile wieder dazu übergehen, parallel beide möglichen Rechtsschutzgleise zu befahren: das verwaltungsbehördliche mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde und das gerichtliche mit Klage an ein Zivilgericht.
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