Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob an rechtswidrigen Werken überhaupt Urheberrechte entstehen können, und bejahendenfalls, welche Besonderheiten für den Urheber in der Rechtsausübung und Rechtsverteidigung bestehen. Im österreichischen wie im deutschen Urheberrechtsgesetz fehlen dazu ausdrückliche Regelungen.
Die Fragestellung hat durchaus aktuelle Relevanz: Sind zu surrealistisch erscheinenden Skulpturen verarbeitete Leichenteile Kunstwerke, die den Schutz der Gesetze verdienen oder bloß öffentliche Ordnungswidrigkeiten des Bestattungswesens? Die Körperwelten-Ausstellungen des Plastinators Gunther von Hagens beschäftigten sogar die deutschen Gerichte: Schließlich wurden sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. 2. 2003, 4 CS 03.462, mit Ausnahme einiger Plastinate zugelassen. Der Warenverkauf blieb allerdings im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, dass der rein kommerziell motivierte Verkauf von Körperwelten-Artikeln mit dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit zur Wahrung der Pietät nicht vereinbar sei1).
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