Wirtschaftsrecht

Urheberrechtlicher Schutz von Ideen - vom Mythos zum Logos

RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)

Werke iS des § 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Das Fehlen des Ideenschutzes löst oft Erstaunen aus und führt zu Unverständnis.

Die in der täglichen Urheberrechtspraxis wohl am häufigsten gestellte Frage von Ratsuchenden lautet: „Ich habe eine tolle Idee - wie ist die urheberrechtlich geschützt?“ Die abschlägige Antwort fällt für den kreativen Frager ernüchternd aus. Der folgende Beitrag erörtert, was das UrhG (überraschenderweise) nicht erfasst und warum bloße Ideen iwS urheberrechtsfrei bleiben (müssen).

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Artikel-Nr.
RdW 2007/545

17.09.2007
Heft 9/2007
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.