Werke iS des § 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Das Fehlen des Ideenschutzes löst oft Erstaunen aus und führt zu Unverständnis.
Die in der täglichen Urheberrechtspraxis wohl am häufigsten gestellte Frage von Ratsuchenden lautet: „Ich habe eine tolle Idee - wie ist die urheberrechtlich geschützt?“ Die abschlägige Antwort fällt für den kreativen Frager ernüchternd aus. Der folgende Beitrag erörtert, was das UrhG (überraschenderweise) nicht erfasst und warum bloße Ideen iwS urheberrechtsfrei bleiben (müssen).
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