IT-Recht

UsedSoft reloaded?

Mag. Thomas Rainer Schmitt

Die richtungsweisende Entscheidung des EuGH in der Rs UsedSoft liegt nun schon mehr als vier Jahre zurück. Ihre zentralen Aussagen, dass das Verbreitungsrecht auch an Computerprogrammen, die nicht auf Datenträgern verkauft werden, der Erschöpfung unterliegen soll und dass für den Weiterverkauf notwendige Vervielfältigungen ebenfalls zulässig sein sollen, stießen teilweise auf starke Ablehnung. Kürzlich erging eine weitere Entscheidung des EuGH zum übergeordneten Thema "Erschöpfungsgrundsatz und digitale Inhalte". Anders als in UsedSoft geht es in C-166/15 (Ranks und Vasiļevičs) aber um Computerprogramme, die über Datenträger (weiter)veräußert wurden. Das Urteil verdeutlicht, welche Herausforderungen selbst beim vermeintlich unproblematischen "klassischen" Handel mit "verkörperten" digitalen Inhalten wie Computerprogrammen bestehen, und soll insb dahin gehend diskutiert werden. Von besonderem Interesse ist, ob bzw wie die Entscheidung die weitere Entwicklung beeinflusst, also ob sie die UsedSoft-Judikatur einschränkt, fortführt oder sogar eine Weiterentwicklung darstellt.

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Artikel-Nr.
jusIT 2016/97

21.12.2016
Heft 6/2016
Autor/in
Thomas Rainer Schmitt

Dr. Thomas Rainer Schmitt ist stellvertretender Leiter der österreichischen Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum IP- und IT-Recht, insbesondere zum Urheberrecht, und trägt regelmäßig zu Themen aus diesen Rechtsbereichen vor.