Wer ein (gebrauchtes) Buch weiterverkauft, kann dies dank des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers tun. Sogar für Computerprogramme gilt seit 2012 grundsätzlich dasselbe. Aufgrund eines Urteils des EuGH vom Dezember 2019 steht nun fest, dass dies für E-Books, also "unkörperliche" Bücher, nicht gilt. Warum E-Books anders zu behandeln sein sollen als "körperliche" Bücher - oder Computerprogramme, obwohl diese ebenso "unkörperlich" wie E-Books sind -, ist auch rechtsdogmatisch nicht leicht nachvollziehbar.
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