IT-Recht

UsedSoft ≠ UsedBook - eine Besprechung des EuGH-Urteils "Tom Kabinet"

Mag. Dr. Thomas Rainer Schmitt

Wer ein (gebrauchtes) Buch weiterverkauft, kann dies dank des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers tun. Sogar für Computerprogramme gilt seit 2012 grundsätzlich dasselbe. Aufgrund eines Urteils des EuGH vom Dezember 2019 steht nun fest, dass dies für E-Books, also "unkörperliche" Bücher, nicht gilt. Warum E-Books anders zu behandeln sein sollen als "körperliche" Bücher - oder Computerprogramme, obwohl diese ebenso "unkörperlich" wie E-Books sind -, ist auch rechtsdogmatisch nicht leicht nachvollziehbar.

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Artikel-Nr.
jusIT 2020/2

17.02.2020
Heft 1/2020
Autor/in
Thomas Schmitt

Dr. Thomas Rainer Schmitt ist stellvertretender Leiter der österreichischen Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum IP- und IT-Recht, insbesondere zum Urheberrecht, und trägt regelmäßig zu Themen aus diesen Rechtsbereichen vor.