Die Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist auf unterschiedliche Art und Weise möglich, an die sich regelmäßig Steuerrechtsfolgen knüpfen. Damit kann aber auch die Steuerbelastung je nachdem, wie ein Vorhaben umgesetzt wird, mehr oder weniger hoch sein. Ob die steuerrechtliche Beurteilung eines bestimmten Verhaltens richtig war, stellt sich im Normalfall frühestens im Zeitpunkt der Veranlagung und damit nach der Wahl einer bestimmten Umsetzungsvariante heraus. Angesichts der Komplexität des Wirtschaftslebens und der verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten für die Erreichung eines bestimmten Zieles einerseits und der Komplexität der Abgabengesetze andererseits entsteht dem Abgabepflichtigen in vielen Fällen jedoch das Bedürfnis nach Planungssicherheit: Er will schon vor der Auswahl einer bestimmten Umsetzungsmöglichkeit Gewissheit über deren steuerrechtliche Beurteilung haben. Planungssicherheit könnte dadurch erreicht werden, dass die Finanzverwaltung im Voraus der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen steuerrechtlichen Einschätzung im Hinblick auf einen bestimmten erst zu verwirklichenden Sachverhalt zustimmt. Dies setzt aber voraus, dass die Zustimmung der Finanzverwaltung auch eine Bindungswirkung erzeugt.
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