Durch die Umsetzung der von den KESt-Abzugsverpflichteten verpflichtend auszustellenden jährlichen Bescheinigungen durch die neue Steuerreportingverordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 96 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2022 kommt es künftig zu einer wesentlichen Vereinfachung im Zuge der Verlustverrechnung für die Depotinhaber:
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