Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zuletzt 19. 9. 1984, 84/13/0059) kann der Rechtsnachfolger (insb der Erbe) Verluste seines Rechtsvorgängers (Erblasser) nicht übernehmen. § 1 Abs 5 StruktVG sieht davon eine Ausnahme vor: Die aufnehmende Gesellschaft kann Verlust vorträge, „die bei der übertragenden Gesellschaft vor der Verschmelzung oder Einbringung entstanden sind“, insoweit in Anspruch nehmen, als jene Vermögensteile, Betriebe oder Teilbetriebe, die die Verluste verursacht haben, übertragen werden.
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