Datenschutz & E-Government

Verwendung der Sozialversicherungsnummer im Betreff von AMS-Erinnerungs-Mails

Dr. Andreas Gerhartl

Die zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch das AMS vorliegende Rsp wurde zuletzt um eine (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung zur Zulässigkeit der Anführung der Sozialversicherungsnummer in Erinnerungs-Mails an den Arbeitslosen ergänzt (Bescheid vom 9. 4. 2019, DSB-D123.526/0001-DSB/2019, nicht rechtskräftig). Obwohl die Entscheidung einen sehr speziellen Kontext betrifft, enthält sie auch grundsätzliche Aussagen, denen mE aber nur zum Teil zuzustimmen ist. Eine (kurze) Darstellung erscheint daher lohnenswert.

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Artikel-Nr.
jusIT 2020/21

27.04.2020
Heft 2/2020
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.