Datenschutz & E-Government / Datenschutz-Grundverordnung ante portas

Verzeichnispflicht mit Wenn und Aber. Und Nicht und Oder.

Sebastian Krempelmeier, BA

Zur Reformbedürftigkeit von Art 30 Abs 5 DS-GVO. Zugleich eine Anwendungshilfe für Klein- und Mittelbetriebe

Neben vielen anderen Neuerungen bringt die Datenschutz-Grundverordnung eine Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses über sämtliche Datenverarbeitungen. Davon sind Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 250 Mitarbeitern unter gewissen Voraussetzungen ausgenommen. Angesichts der drohenden Geldbuße iHv bis zu € 10 Mio ist es von eminenter praktischer Bedeutung, dass die genannten Betriebe feststellen können, ob sie die Befreiungsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllen. Der Ausnahmetatbestand macht es ihnen in seiner deutschen Fassung aber unmöglich, diese Frage sachgerecht zu beantworten: Hinter seiner verwirrenden logischen Struktur verbergen sich zwei Abweichungen von den anderen Sprachfassungen, die eine adäquate Beurteilung der Privilegierungsvoraussetzungen verhindern. Da dieser Mangel auch durch Interpretation nicht aus der Welt zu schaffen ist, bedarf die deutsche Fassung einer Neuformulierung. Einstweilen sollte zur Beurteilung der Privilegierungsvoraussetzungen die strukturell einwandfreie englische Sprachfassung herangezogen werden. Aber auch diese Fassung bietet Anlass zu inhaltlicher Kritik: Der Anwendungsbereich der Ausnahme ist verschwindend gering.

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Artikel-Nr.
jusIT 2016/104

21.12.2016
Heft 6/2016
Autor/in
Sebastian Krempelmeier

Univ.-Ass. Dr. Sebastian Krempelmeier ist wissenschaftlicher Mitarbeiter (Postdoc) am Fachbereich Öffentliches Recht der Universität Salzburg. Seine Forschungsschwerpunkte liegen u.a. im Datenschutzrecht und im Verfassungsrecht.