Eine Divergenz zwischen EuGH und VwGH
Der EuGH fordert einen Ausgleich des finanziellen Schadens in Fällen einer verspäteten Erstattung von Vorsteuern: Ein Ausgleich des Verspätungsschadens durch Verzugszinsen ist nach Art 183 MwStSyst-RL im Sinn der Kostenneutralität der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette geboten. Der VwGH verneint dagegen einen Schadensausgleich durch Beschwerdezinsen nach § 205a BAO. Verzugszinsen nach § 1000 und § 1333 ABGB können dagegen den Verspätungsschaden ausgleichen. Die Zivilgerichte haben bei Amtshaftungsklagen die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. Ein effizienter Rechtsschutz wird so im Sinn des Rechtsstaatsprinzips erreicht.
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