1. Es besteht keine Verfassungswidrigkeit der Werbeabgabe für die Beilagenwerbung.
2. Bei verfassungskonformer Auslegung des WerbeabgabeG 2000 (WerbeAbgG) kann keine Ausnahme von der Steuerpflicht für die direkt verteilte Prospektwerbung gemacht werden.
3. Das WerbeAbgG 2000 verletzt weder die Meinungsäußerungsfreiheit gem Art 10 MRK noch das Determinierungsgebot nach Art 18 B-VG.
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