Nach einer jüngsten Entscheidung des VfGH sind Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer Schachtelbeteiligung im Falle der Veräußerung der Beteiligung beim Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot entspricht ein anteiliger Schuldzinsenabzug im Jahre der Veräußerung.
Nach § 12 Abs 2 KStG dürfen Aufwendungen nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; dies gilt auch für steuerfreie Schachtelgewinne (§ 10 Abs 1 KStG) und die darauf entfallenden Schuldzinsen. Bei fremdfinanzierten Beteiligungen stellt sich daher die Frage, ob die Schuldzinsen den steuerfreien Beteiligungserträgen oder dem steuerpflichtigen Veräußerungserlös aus der Beteiligung zuzuordnen sind.
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