Im gegenständlichen Fall vor dem VfGH zu BFG 25. 10. 2018, RV/7101766/2017, war strittig, wie beim Widerruf einer Privatstiftung und Zuwendung (Rückübertragung) des Vermögens an den Stifter als Letztbegünstigtem die Stiftungseingangswerte gem § 32 Z 4 lit b EStG idF vor SchenkMG 2008 zu ermitteln sind:
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