Die Ausweitungen ab 1. 1. 2025: Inhalte und Entscheidungskriterien
Mit 1. 1. 2025 weitet das neue TelearbeitsG1 bei Einigung der Parteien des Arbeitsvertrages die bisherige Möglichkeit bloßer Homeoffice-Arbeit inhaltlich deutlich auf Telearbeit an nahezu unbeschränkten Örtlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnsitzwohnung aus. Entsprechend wird auch die bisherige Bezeichnung Homeoffice grds und weitestgehend durch Telearbeit ersetzt. So sowohl in § 2h AVRAG "Telearbeit" als auch in § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit, ohne sonstige inhaltliche Änderungen). Auch in § 4 Abs 10 ArbIG (kein Betretungsrecht des Arbeitsinspektors) und in § 2 Abs 4 DNHG wird der Ausdruck "im Homeoffice" durch "in Telearbeit" ersetzt. In § 49 ASVG tritt anstelle des Ausdrucks "Homeoffice-Pauschale" künftig "Telearbeitspauschale", ebenso in § 16 EStG "Telearbeitspauschale" statt "Homeoffice-Pauschale". Die Beträge scheinen unverändert geblieben zu sein. Inhaltlich geht es freilich dennoch um deutlich mehr als um einen bloßen Wortaustausch.
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