Datenschutz & E-Government

Von der Rechtmäßigkeit über die Zulässigkeit zum Schadenersatz - Art 6, Art 9 und Art 82 DSGVO nun geklärt?

Dr. Michael Cepic

Zugleich eine Besprechung von EuGH 21. 12. 2023, C-667/21 (Krankenversicherung Nordrhein)

Das nachfolgend besprochene Judikat des EuGH hat im Wesentlichen zwei Themenkomplexe zum Entscheidungsgegenstand: Zum einen die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (in concreto die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit). Zum anderen die Funktionalität des Schadenersatzanspruchs nach Art 82 DSGVO sowie die dortige Gewichtung des Verschuldens. Beide Aspekte sind umstritten und praktisch relevant. Wenngleich es im konkreten Fall insb um den Tatbestand des Art 9 Abs 2 lit h DSGVO (Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin etc) geht, soll im Zuge der Entscheidungsbesprechung auf die für die grundsätzliche Beziehung von Art 6 zu Art 9 DSGVO relevanten Grundaussagen der Entscheidung abstrahiert werden. Daneben sollen auch die Urteilserwägungen zum Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO diskutiert werden.

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Artikel-Nr.
jusIT 2024/49

02.05.2024
Heft 2/2024
Autor/in
Michael Cepic

Michael Cepic ist Rechtsanwaltsanwärter bei Herbst Kinsky Rechtsanwälte und insb in den Bereichen Datenschutzrecht, Life Sciences und Streitiges Verfahren tätig.