Die in einer Bauangelegenheit vorgeschriebene Aufschließungsabgabe nach der Niederösterreichischen Bauordnung war nach Ansicht der Grundstückseigentümer rückwirkend weggefallen, weil sie die ihnen bescheidmäßig erteilte Baubewilligung nicht genutzt hatten. Das iZm dem Antrag auf Rückerstattung der Aufschließungsabgabe angerufene Verwaltungsgericht verkannte den Regelungsinhalt des § 295a BAO. - VwGH 8. 3. 2021, Ra 2018/16/0109.
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