Eine über das Beteiligungsausmaß hinausgehende Verlustzuweisung an den (fremden) atypisch stillen Gesellschafter wurde nicht anerkannt, weil keine wirtschaftlichen Gründe hiefür vorlagen. - VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0017.
Die X GmbH führt einen Betrieb, der die Entwicklung und den Vertrieb von Projektführungssoftware zum Gegenstand hat. Zu den Stichtagen 31. 3. und 31. 12. 2006 haben sich mit den Zusammenschlussverträgen gem Art IV UmgrStG vom 27. 12. 2006 und 28. 9. 2007 mehrere fremde Person (unter anderem der Revisionswerber) als atypisch stille Gesellschafter an der X GmbH beteiligt (Anteile: X GmbH: 90,88 % und Revisionswerber: 5,32 %).
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