Der Sohn einer verstorbenen Ärztin hatte die Ablebensversicherungszahlung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer steuerlich zu erfassen, obwohl diese Auszahlung auch auf seinerzeitige freiwillige Beitragsleistungen der Ärztin zurückzuführen war. - VwGH 21. 7. 2021, Ro 2021/13/0001.
Der Revisionswerber ist der Sohn einer Ende 2015 verstorbenen selbstständigen Fachärztin. Die Ärztin hatte ihre Berufstätigkeit im Jahr 1994 aus Altersgründen eingestellt und war dadurch aus der Ärzteliste gestrichen worden. Seit 1994 bezog sie eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer. Aufgrund einer freiwilligen Beitrittserklärung gehörte sie seither als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich an und erklärte auch freiwillig die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds, weshalb von ihren Altersversorgungsbezügen monatlich 58,40 € (von Pensionisten zu zahlender Fixbeitrag) einbehalten wurden.
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