Der VwGH entschied über ein Nachsichtsansuchen nach § 236 BAO in der Sache selbst. Er gewährte die Abgabennachsicht unter Berücksichtigung der überlangen Dauer eines Finanzstrafverfahrens, das letztlich mit Freispruch geendet hatte. - VwGH 20. 6. 2018, Ra 2017/13/0064.
Der in Österreich ansässige Steuerpflichtige (ein ehemaliger Bankdirektor) hatte eine Beratungstätigkeit entfaltet, und zwar nicht im eigenen Namen, sondern namens einer zu diesem Zweck erworbenen liechtensteinischen AG, die keine Domizilgesellschaft, sondern ein tätiges Unternehmen war. Im Jahr 1997 erhielt die AG aufgrund eines Beratungsvertrages mit einer österreichischen Gesellschaft ein laufendes Beraterhonorar, im Jahr 1998 erhielt die AG zur Abfindung ihrer Honoraransprüche aus der Beratungstätigkeit eine hohe Geldsumme.
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