Strittig war, ob der Gewinn aus einer Dienstleistung der Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt zuzurechnen war oder unmittelbar dem einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Im konkreten Fall fehlte es aber an einer fremdüblichen Leistungsvereinbarung zwischen der Personengesellschaft und der Empfängerin der Dienstleistung, einer den Gesellschaftern gehörenden GmbH. - VwGH 3. 1. 2023, Ra 2021/15/0107.
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