Die Wirkungen einer Gruppe iSd § 9 KStG können nicht über den Zeitraum hinausgehen, für den der Gruppenträgerin (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) im Rahmen der Gruppenbesteuerung ihr eigenes steuerliches Ergebnis zur Besteuerung zuzurechnen ist. - VwGH 26. 7. 2017, Ro 2016/13/0007.
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